Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Spinder Design BV
Registrierungsnummer der Handelskammer in Leeuwarden: 01059967

Artikel 1 Allgemeines/Anwendbarkeit

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge über die Ausführung von Arbeiten und/oder den Kauf und Verkauf von Produkten der Spinder Design BV mit Sitz in Drachten, nachfolgend Spinder genannt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer in Leeuwarden unter der Nummer 01059967 hinterlegt.

Der Kunde/Käufer wird im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet.

Jegliche Bezugnahme eines Vertragspartners auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeiner Phase der Vereinbarung mit uns wird ausdrücklich zurückgewiesen. Soweit sie mit den schriftlichen Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners in Konflikt stehen, haben unsere Geschäftsbedingungen Vorrang, es sei denn, wir haben die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

Im Falle einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung zwischen Spinder und der anderen Partei müssen diese Bedingungen nicht immer wieder aufs Neue für anwendbar erklärt werden.

Die Erklärung der Geltung dieser Bedingungen impliziert die ausdrückliche Ablehnung der Bedingungen der anderen Partei, gleich unter welcher Bezeichnung.

Artikel 2 Angebote

Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferzeiten usw. von Spinder sind unverbindlich, auch wenn sie eine Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 3 Zustandekommen von Vereinbarungen

Ein Vertrag, der auf einem Angebot von Spinder basiert, kommt erst zustande, nachdem Spinder die Annahme des Angebots durch die andere Partei schriftlich bestätigt hat oder nachdem Spinder mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.

Angebote oder Zusagen von Vertretern von Spinder sind nur dann und insoweit verbindlich, als sie von Spinder bestätigt wurden.

Änderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen einer von der anderen Partei erteilten Bestellung sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet wurden.

Artikel 4 Lieferung/Ausgeführte Arbeiten

1. Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Lager Spinder; ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht das Risiko für die Ware auf den anderen Vertragspartner über.

2. Die Lieferung erfolgt unversichert. Angegebene Lieferzeiten und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände bei Lieferung oder Bereitstellung gemäß Vertrag anzunehmen. Ist eine Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, werden die Gegenstände auf Kosten und Risiko der anderen Vertragspartei eingelagert. Ist eine Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, trägt die andere Vertragspartei alle zusätzlichen Kosten, einschließlich Wartezeiten (zum üblichen Stundensatz) und/oder Lagerkosten.

4. Sofern vereinbart, erfolgt die Lieferung einmalig an eine vom anderen Vertragspartner angegebene Adresse und zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Der andere Vertragspartner ist dann dafür verantwortlich, dass der Bestimmungsort/Entladeort gut zugänglich ist und übernimmt das Entladen.

5. Die Lieferung der von Spinder erbrachten Leistungen erfolgt durch die Meldung von Spinder an die andere Vertragspartei, dass die auszuführenden Arbeiten abgeschlossen sind oder dass das Ergebnis der Arbeiten zur Abnahme bereit ist.

Artikel 5 Beispiele und Beispiele

Die von Spinder in Katalogen, Broschüren usw. abgebildeten oder gezeigten Muster oder Modelle dienen lediglich der Veranschaulichung; die Qualität der zu liefernden Ware kann davon abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass die Lieferung gemäß dem gezeigten Muster erfolgt.

Artikel 6 Lieferzeit

1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist niemals eine strikte Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss die andere Partei Spinder daher schriftlich über den Verzug informieren.

2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem spätesten der folgenden Daten: [1] dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird, [2] dem Tag, an dem Spinder über alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Formalitäten, Dokumente, Genehmigungen usw. verfügt, oder [3] dem Tag, an dem die vereinbarte Zahlungssicherheit eingegangen ist.

3. Falls die andere Vertragspartei bei der Erfüllung des Vertrages in irgendeiner Weise fahrlässig handelt und sich dadurch die Arbeiten von Spinder verzögern, wird die vereinbarte Lieferzeit für den Zeitraum, um den sich die Arbeiten von Spinder verzögern, als ausgesetzt betrachtet.

4. Spinder ist berechtigt, Waren oder Leistungen in Teillieferungen zu liefern. Jede Teillieferung gilt als separater Vertrag, der von Spinder separat in Rechnung gestellt werden kann.

Artikel 7 Transport

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die bestellten Artikel auf die vereinbarte Weise, jedoch auf Kosten und Risiko der anderen Partei versandt.

2. Spinder haftet in keiner Weise für Schäden jeglicher Art (einschließlich Folgeschäden), die im Zusammenhang mit dem Transport entstehen.

Beschwerden gemäß Artikel 8

1. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, ob die korrekte Ware geliefert wurde und ob die gelieferte Ware hinsichtlich Qualität und/oder Menge der Vereinbarung entspricht. Sichtbare Mängel sind auf dem Lieferschein und/oder dem Begleitschreiben zu vermerken und Spinder innerhalb von 72 Stunden schriftlich mitzuteilen. Für sonstige Beanstandungen beträgt diese Frist 8 Tage.

2. Beschwerden setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei oder ihre Verpflichtung zur Annahme erteilter Aufträge nicht aus.

3. Artikel können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Spinder zurückgegeben werden.

4. Wurde die Ware in ihrer Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung verändert, ganz oder teilweise verarbeitet, beschädigt oder nach der Lieferung neu verpackt, erlischt jegliches Recht auf eine Reklamation.

Artikel 9 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindern und die Spinder nicht zuzurechnen sind. Dies umfasst auch unvorhersehbare Umstände, die Lieferanten oder andere Dritte, von denen Spinder abhängig ist, an der Leistungserbringung hindern.

2. Spinder hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die [weitere] Erfüllung verhindert, erst eintritt, nachdem Spinder seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

3. Im Falle höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Spinder ausgesetzt. Dauert die durch höhere Gewalt bedingte Unfähigkeit von Spinder, seinen Verpflichtungen nachzukommen, länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzpflicht zu kündigen.

4. Hat Spinder seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann es bei Eintritt höherer Gewalt seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist Spinder berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den noch zu liefernden Teil separat in Rechnung zu stellen, und die andere Vertragspartei ist zur Zahlung dieser Rechnung verpflichtet.

Artikel 10 Haftung/Gewährleistung

1. Spinder erfüllt seine Pflichten so, wie sie von Unternehmen in seiner Branche erwartet werden können, übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Folgeschäden, die aus seinen Handlungen oder Unterlassungen im weitesten Sinne des Wortes resultieren, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz seinerseits zurückzuführen.

Eine ähnliche Einschränkung gilt für Mitarbeiter und/oder Dritte, die von Spinder zur Erfüllung seiner Aufgaben eingesetzt werden.

2. Weisen die gelieferten Waren offensichtliche Material- und/oder Herstellungsfehler auf, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren, verpflichtet sich Spinder, diese Waren kostenfrei zu ersetzen.
Spinder garantiert die übliche normale Qualität und Unversehrtheit der gelieferten Waren; deren tatsächliche Lebensdauer kann jedoch nie garantiert werden.

3. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Klauseln ist die Haftung von Spinder, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, auf den Nettoverkaufspreis der gelieferten Ware bzw. den Preis der erbrachten Leistung beschränkt. Die Zahlung dieses Betrags stellt den alleinigen und vollständigen Schadensersatz dar.

4. Der Zeitraum, in dem Spinder für Schadensersatz haftbar gemacht werden kann, ist auf 6 Monate begrenzt.

5. Die Gegenpartei verliert ihre Rechte gegenüber Spinder, haftet für alle Schäden und stellt Spinder von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz frei, wenn und soweit:

a. Der vorgenannte Schaden wurde durch unsachgemäße Verwendung und/oder unsachgemäße Lagerung der gelieferten Ware durch die andere Partei verursacht; b. der vorgenannte Schaden wurde dadurch verursacht, dass die andere Partei nicht gemäß den Anweisungen und/oder Ratschlägen von Spinder gehandelt hat.

c. der vorgenannte Schaden wird durch Fehler/Ungenauigkeiten in Daten (Materialien), Informationsträgern usw. verursacht, die Spinder von oder im Auftrag der anderen Partei zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden.

6. Die Gegenpartei stellt Spinder außerdem von allen möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit ICT-Lieferungen zu einem Satz von 0 frei.

Artikel 11 Preise

1. Die von Spinder für die Lieferung berechneten Preise gelten ab Lager Spinder und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise von Spinder sind in Euro angegeben.

2. Hat Spinder mit der anderen Partei einen Preis vereinbart, ist Spinder dennoch berechtigt, den Preis einseitig zu erhöhen und dadurch gestiegene Lohn-, Material- und Fremdkosten weiterzugeben. Übersteigt die Preiserhöhung jedoch 7,5 %, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung zu kündigen.

Artikel 12 Zahlung

1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Zahlung muss ohne Abzug, Aufrechnung oder sonstige Einbehaltung erfolgen.

2. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gerät die andere Partei ohne weitere Formalitäten in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zum Zeitpunkt der Zahlung schuldet die andere Partei Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf den fälligen Betrag.

3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 sind alle Kosten, die Spinder der anderen Partei in Rechnung stellt und die von der anderen Partei gemäß der Vereinbarung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragen sind, unverzüglich nach Rechnungsstellung an Spinder zu zahlen.

4. Zahlungen der anderen Partei dienen stets in erster Linie der Begleichung der geschuldeten Zinsen und Kosten und in zweiter Linie der Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, selbst wenn die andere Partei angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

Sammlung zu Artikel 13

1. Befindet sich die andere Partei in Verzug oder erfüllt sie ihre Verpflichtungen nicht, trägt diese alle angemessenen Kosten, die ihr durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstehen. In jedem Fall schuldet die andere Partei einen Betrag in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 500 €. Kann Spinder nachweisen, dass ihr höhere Kosten entstanden sind, werden auch diese erstattet.

2. Wird vor Gericht eine teilweise oder vollständige Entschädigung erstritten, so schuldet die andere Partei Spinder in jedem Fall die hierfür entstandenen Kosten.

Artikel 14 Eigentum an Designs

1. Spinder behält sich ausdrücklich alle gewerblichen Schutzrechte und geistigen Eigentumsrechte an den gelieferten Waren sowie an Inhalt und Form von Berichten, Zeichnungen, Entwürfen, Softwaremodellen und dergleichen vor.

2. Die Gegenpartei ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Spinder berechtigt, die gelieferten Waren ganz oder teilweise zu ändern oder mit einer anderen Marke zu versehen.

3. Berichte und sonstige Dokumente von Spinder dürfen von der anderen Partei nur wortgetreu und vollständig veröffentlicht werden. Für jede andere Veröffentlichungsform ist die vorherige schriftliche Genehmigung von Spinder erforderlich.

Artikel 15 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von Spinder gelieferten oder noch zu liefernden Gegenstände sowie die Ergebnisse der von Spinder ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten bleiben Eigentum von Spinder, bis alle Spinder von der anderen Partei in diesem Zusammenhang geschuldeten Beträge vollständig bezahlt sind.

2. Bis zum vollständigen Eigentumsübergang an den gelieferten Waren bzw. den Ergebnissen der erbrachten Leistungen auf den anderen Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, diese an Dritte zu veräußern, weder sicherungshalber noch anderweitig. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Artikel 16 Konkurs, Verfügungsmacht usw.

Die zwischen Spinder und der anderen Partei geschlossene Vereinbarung wird ohne gerichtliche Intervention und ohne Mahnung aufgelöst, sobald die andere Partei für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Zahlungen stellt oder aufgrund der Bestellung unter Vormundschaft oder aus anderen Gründen die Verfügungsgewalt und/oder die Rechtsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile davon verliert.

Artikel 17 Anwendbares Recht/Zuständiges Gericht
1. Für die Beziehung zwischen Spinder und der anderen Partei gilt niederländisches Recht.

2. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht in Leeuwarden entschieden. Spinder ist außerdem berechtigt, nach eigenem Ermessen die andere Partei vor dem nach Gesetz oder Vertrag zuständigen Gericht zu verklagen.

Artikel 18 steht im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unanwendbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung und/oder geltendes Recht verstoßen, so berührt dies nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.

Artikel 19 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Spinder ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Änderungen treten zum angekündigten Datum in Kraft. Spinder wird die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei rechtzeitig zukommen lassen.